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AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

1. Geltungsbereich und Änderung der Geschäftsbedingungen

1.1 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Viehhandel Josef Venneker GmbH & Co. KG (nachfolgend „Venneker“ genannt) und dem Verkäufer. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die Venneker nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn Venneker ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
1.2 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Venneker in Kenntnis entgegenstehender ober abweichender Bedingungen des Verkäufers die Ware vorbehaltlos entgegennimmt.
1.3 Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem Verkäufer in Textform bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Verkäufer nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird Venneker ihn bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Verkäufer muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an Venneker absenden.

 

2. Vertragsabschluss

Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens von Venneker maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

 

3. Lieferung

3.1 Venneker verwertet das verkaufte Vieh im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit der Übergabe kann Venneker über die Tiere frei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und eigenverantwortlich verfügen.
3.2 Venneker ist berechtigt, nach seiner Entscheidung eine andere Verwertungsart zu wählen.
3.3 Der Verkäufer hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem (nüchternem) Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ab Hof bereitzustellen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
3.4 Der Verkäufer hat die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und der Meldung des angelieferten Viehes einzuhalten. Die entsprechenden Dokumente (z.B. Tierpass) werden vom Verkäufer ordnungsgemäß beigebracht.

 

4. Schlachtvieh

4.1 Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittel-hygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden.
4.2 Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Schlachtviehbereich ab Laderampe des Verkäufers auf Venneker über.
4.3 Die durch die Schlachtung und Entsorgung folgender Tiere entstehenden Kosten trägt der Verkäufer, soweit nicht öffentliche Stellen hierfür aufkommen:

a. Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem Verkäufer bekannten und unbekannten versteckten Mängeln (z.B. Ebrigkeit, Binnenebrigkeit, Zwitter, Rotlauf, Räude, Lähmung, Pest, Schweineleukose und Seuchen aller Art).
b. Tiere, die zur Sonderschlachtung oder wegen Krankheitsverdacht angeliefert werden und denen nach der Schlachttieruntersuchung gemäß lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen die Schlachterlaubnis versagt wurde.
c. Schlachtschweine mit einem Schlachtgewicht von weniger als 80 kg.
d. Tiere, die aufgrund von amtlichen Fleischprobenuntersuchungen beanstandet werden.

Der Venneker erteilte Schlachtauftrag/Entsorgungsauftrag gilt als im Namen und auf Rechnung des Verkäufers erteilt.
4.4 Die angelieferten Schlachttiere müssen frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sein. Es dürfen keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe verabreicht sein und es müssen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sein. Es werden ausschließlich Schlachttiere angeliefert, deren Fleisch keine Rückstände oder Gehalte von Stoffen enthält, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.
4.5 Werden die geschlachteten Tiere aufgrund von amtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Probenuntersuchungen beanstandet, haftet der Verkäufer für alle hieraus entstehenden Schäden Vennekers nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einer fleischbeschaulichen Beanstandung hat Venneker das Recht, ohne vorherige Information des Verkäufers, die Schlachtkörper zu verwerten.
4.6 Die Verwiegung, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern erfolgt ebenso wie die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
4.7 Die Abrechnung für die angelieferten Schlachttiere erfolgt nach Schlachtgewicht und Schlachtwert auf Basis der Freigabe durch die gesetzliche Fleischuntersuchung sowie entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
4.8 Preisabschläge für Mindererlöse aufgrund von Mängeln (Risse, verdeckte Schäden, Parasiten, Operationen) sind möglich.
4.9 Für Rechte und Ansprüche von Venneker gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen Venneker ohne Einschränkungen zu.

 

5. Nutz- und Zuchtvieh

5.1 Die Gefahr des Unterganges bzw. Beschädigung geht im Nutz- und Zuchtviehbereich mit der Übergabe bzw. bei Auktionen mit dem Zuschlag auf Venneker über.
5.2 Das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh hat

a. normale Gesundheit, normale Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufzuweisen,
b. frei zu sein von Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebährmuttervorfall, Euterviertelausfall,
c. aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand zu stammen,
d. keine dem Verkäufer bekannten Mängel aufzuweisen, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen.

5.3 Für Rechte und Ansprüche von Venneker gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen Venneker ohne Einschränkungen zu.

 

6. Kontokorrent

6.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten.
6.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen Vennekers mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

 

7. Haftung

7.1 Schadenersatzansprüche des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
7.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut werden darf.
7.3 Schadenersatzansprüche wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
7.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Venneker.
7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Verkäufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

8. Aufrechnung/Zurückbehaltung

8.1 Venneker kann jederzeit mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Verkäufers aufrechnen. Der Verkäufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von Venneker nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
8.2 Der Verkäufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Ist der Verkäufer ein Unternehmer, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

 

9. Datenschutz

Die von Venneker im Rahmen der Geschäftsbeziehung verarbeiteten personenbezogenen Daten werden gemäß der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere DSGVO und BDSG verarbeitet. Weitere Informationen hierzu lassen sich den Datenschutzhinweisen von Venneker entnehmen, die unter datenschutz@vieh-venneker.de abrufbar sind.

 

10. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht

10.1 Der Sitz von Venneker ist für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Verkäufer Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
10.2 Ist der Verkäufer Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von Venneker ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Venneker ist jedoch berechtigt, den Verkäufer vor dem Gericht zu verklagen, an dem der Verkäufer seinen Sitz hat.
10.3 Die Vertragssprache ist Deutsch. Auf unter Zugrundelegung dieser Bedingungen abgegebene Erklärungen und geschlossene Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

 

Viehhandel Josef Venneker GmbH & Co. KG
Stand März 2021

Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

1. Geltungsbereich und Änderung der Geschäftsbedingungen

1.1 Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Viehhandel Josef Venneker GmbH & Co. KG (nachfolgend „Venneker“ genannt) und dem Vertragspartner (Unternehmer und Verbraucher). Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die Venneker nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn Venneker ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
1.2 Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Venneker in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners den Auftrag des Vertragspartners annimmt.
1.3 Soweit Venneker und der Vertragspartner in Bezug auf einen Vertrag abweichende Individualvereinbarungen wirksam getroffen haben, die im Widerspruch zu den nachfolgenden Regelungen stehen, gehen diese den Verkaufsbedingungen vor.
1.4 Änderungen dieser Verkaufsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird Venneker ihn bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an Venneker absenden.

 

2. Vertragsabschluss

Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens von Venneker maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

 

3. Lieferung

3.1 Die Lieferung erfolgt spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart wurde. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird Venneker den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.
3.2 Venneker ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, hat der Vertragspartner innerhalb von den Parteien bestimmter Frist die Lieferung abzurufen. Ist keine Frist vereinbart, hat der Abruf innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss zu erfolgen.
3.3 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten von Venneker – unmöglich oder i.S.d. § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, wird Venneker für die Dauer der Behinderung von der Lieferpflicht entbunden. Dies berechtigt Venneker auch vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung Vennekers seitens des Vorlieferanten ist Venneker von seinen Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn Venneker die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung seiner Leistungspflicht getroffen und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Venneker verpflichtet sich in diesem Fall, seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Venneker wird den Unternehmer über den Eintritt der o.g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts darüber hinaus auch unverzüglich die Gegenleistung des Unternehmers erstatten.
3.4 Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von Venneker dem Entgelt zugeschlagen werden, wenn die Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen soll.
3.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Haftung für gekaufte lebende Tiere gehen mit der Übergabe auf den Vertragspartner über, bei öffentlichen Versteigerungen von Tieren als gebrauchten Sachen i.S.d. § 474 Abs. 2 BGB , an denen der Verbraucher persönlich teilnehmen kann, geht die Gefahr und die Haftung mit dem Zuschlag auf den Vertragspartner über. Bei vereinbarter „Geschlachtetvermarktung“ gehen die vorgenannte Gefahr und Haftung nach vollendeter Wägung der Schlachtstelle und Freigabe durch die gesetzliche Fleischbeschau auf den Vertragspartner über.
3.6 Der Versand – auch innerhalb des Ortes, in dem Venneker seinen Sitz hat – erfolgt auf Kosten des Vertragspartners, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen von Venneker befördert. Bei (auch kostenfreiem) Versand an einen Unternehmer – auch von einem dritten Ort – trägt dieser die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufällligen Verschlechterung ab der Übergabe an die zur Ausführung des Versands bestimmten Person.. Venneker wählt die Versendungsart, sofern der Vertragspartner keine besonderen Anweisungen erteilt hat. Transportversicherungen schließt Venneker auf Wunsch des Vertragspartners in dem von ihm gewünschten Umfang auf Kosten des Vertragspartners ab.
3.7 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße entstehen, trägt der Unternehmer. Ist bei Anlieferung die Lieferstellte nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnen des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.

 

4. Mängelrügen

4.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit verderblicher Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen verderblichen Ware als der bestellten, sind vom Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Waregeltend zu machen.
Im Übrigen gilt gegenüber Unternehmern § 377 HGB.
4.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.

 

5. Mängelansprüche / Verjährungsfrist

5.1 Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen (insb. Tieren) ausgeschlossen. Venneker haftet gegenüber Unternehmern nur bei öffentlichen Äußerungen, insbesondere Werbung, die zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausführlich in den Vertrag einbezogen wurde. Gegenüber Verbrauchern haftet Venneker nach den gesetzlichen Vorschriften.
5.2 Venneker haftet gegenüber Unternehmern und Verbrauchern für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Frist allerdings nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen (insb. Tieren).
5.3 Die Regelung unter vorstehender Ziffer 5.2 gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz; für diese Ansprüche gilt Ziffer 11 (Haftung).

 

6. Zahlung

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen von Venneker ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei Venneker an. Es gilt jeweils der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis. Umsatzsteuer, die gegenüber Verbraucher im Preis mit ausgewiesenen werden, sind vom Vertragspartner zu tragen.
6.2 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch nur als zahlungshalber geleistet. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sie sind sofort fällig. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.
6.3 Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche von Venneker nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur geltend machen, soweit es auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

 

7. Kontokorrent

7.1 Alle aus der Geschäftsbeziehung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten.
7.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen Vennekers mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst, soweit es sich um Forderungen gegenüber Unternehmern handelt. Forderungen gegenüber Verbrauchern werden mit dem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4 % verzinst.
7.3 Venneker kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

 

8. Leistungsstörungen

8.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist oder bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent des Kaufpreises in Verzug ist. Venneker kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
8.2 Während des Verzuges hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten, ebenso die Möglichkeit, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen.
8.3 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann Venneker die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Eigentum an der Ware von Venneker bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, welche Venneker aus den Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner, der Unternehmer ist, gegen diesen hat oder künftig erwirbt, vorbehalten. Gegenüber Verbrauchern gilt das Eigentum solange vorbehalten, bis dieser den auf die jeweilige Ware entfallenen Kaufpreis gezahlt hat. Venneker ist bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, nach angemessener Fristsetzung, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt Venneker Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
9.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Venneker von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
9.4 Soweit der Vertragspartner als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inventar nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die von Venneker unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzuführen, und sie sind von der Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht niederzulegen. Hiervon ist Venneker unverzüglich zu benachrichtigen.
9.5 Der Vertragspartner hat die Venneker gehörenden Waren auf dessen Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten (des Vertragspartners) zu versichern und Venneker die Versicherungsansprüche abzutreten. Venneker ist berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
9.6 Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
9.7 Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt sicherungshalber an Venneker ab, der die Abtretung annimmt. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen Venneker durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt sicherungshalber einen erstrangigen Teilbetrag, der den Miteigentumsanteil Vennekers an den veräußerten Waren entspricht, an Venneker ab, der die Abtretung annimmt. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum von Venneker stehen, zusammen mit anderen nicht Venneker gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung sicherungshalber an Venneker ab, der die Abtretung annimmt.
9.8 Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Venneker kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat Venneker auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder Venneker die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird Venneker die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für Venneker bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist Venneker auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Vennekers Wahl verpflichtet.

 

10. Haftung

10.1 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen der Arglist, des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut werden darf.
10.3 Schadenersatzansprüche wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
10.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Venneker.
10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

11. Datenschutz

Die von Venneker im Rahmen der Geschäftsbeziehung verarbeiteten personenbezogenen Daten werden gemäß der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere DSGVO und BDSG verarbeitet. Weitere Informationen hierzu lassen sich den Datenschutzhinweisen von Venneker entnehmen, die unter datenschutz@vieh-venneker.de abrufbar sind.

 

12. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht

12.1 Der Sitz von Venneker ist für alle Leistungspflichten der Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
12.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von Venneker ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Venneker ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner vor dem Gericht zu verklagen, an dem der Vertragspartner seinen Sitz hat.
12.3 Die Vertragssprache ist Deutsch. Auf unter Zugrundelegung dieser Bedingungen abgegebene Erklärungen und geschlossene Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

 

13. Verbraucherschlichtungsstelle

Venneker ist weder verpflichtet, noch dazu bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Viehhandel Josef Venneker GmbH & Co. KG
Stand März 2021

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